STV - Nachbau melden -
Rückmeldefrist endet am 30. Juni 2020
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Landwirte verpflichtet, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, die entsprechende Nachbauentschädigung zu zahlen und auf ein konkretes Auskunftsersuchen gegenüber der STV Auskunft zu erteilen. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder von dieser eine Zahlungsaufforderung verschickt wurde. Die STV räumt alternativ allen Landwirten die Möglichkeiten ein, den Nachbau vollständig bis zum 30. Juni zu melden.