Afrikanische Schweinepest - Regionalbauernverband Kurhessen e. V.

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Afrikanische Schweinepest

Info
Afrikanische Schweinepest  

Bedrohung für alle landwirtschaftlichen  Betriebe? Wie Sie sich absichern können

Aus  aktuellem Anlass möchten wir Sie heute zum Thema Afrikanische Schweinepest (ASP)  aus versicherungsrechtlicher Sicht informieren. Die RBV Kurhessen  Assekuranzmakler GmbH bietet Ihnen hierzu umfassende Beratung und hat die  wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst:


Informationen aus unserer Versicherungsabteilung
RBV Kurhessen  Assekuranzmakler GmbH

"Nicht nur die Schweinehalter schauen mit Besorgnis auf die sich  unseren Grenzen nähernde Afrikanische Schweinepest. Diese Tierseuche scheint  auch zur Bedrohung für alle anderen landwirtschaftlichen Betriebe zu  werden.

Grund dafür sind die bei ASP-Ausbruch zu erwartenden behördlichen  Maßnahmen, für welche die Schweinepestverordnung unter §14 d. 5a) 1.) die  rechtliche Grundlage liefert. So heißt es dort:

„§14 d. 5a) 1.)     
Die  zuständige Behörde kann für das gefährdete Gebiet, soweit es aus  Gründen der  Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
1.) die Nutzung  landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen für längstens sechs  Monate beschränken oder  verbieten…“

Mit  ASP infizierte Wildschweine sollen so am Verlassen Ihres Lebensraumes gehindert  und damit die Ausbreitungsgefahr der Seuche reduziert werden. Neben einer  intensiven Bejagung, Betretungsverboten, Umzäunung von betroffenen Gebieten  können für Sie als Landwirt erhebliche Einschränkungen bei der Bewirtschaftung  Ihrer Nutzflächen entstehen.
Da  mag wohl jeder Betriebsleiter gleich an die finanziellen Verluste für den Fall  eines Ernteverbotes denken, wenn sich ein ASP-Fund in der Erntezeit bestätigt.
Der  Schaden kann sich aber noch weiter ausdehnen.

Wird ein Bewirtschaftungsverbot  für 6 Monate verhängt, können in dem betroffenen Gebiet auch keine sonstigen  landwirtschaftlichen Terminarbeiten wie Aussaat, Pflanzenschutz und Düngung  erfolgen.

Ein  Schaden ist somit nicht auf den reinen Ernteverlust begrenzt.

Das  vom Bewirtschaftungs-/Ernteverbot betroffene Gebiet erstreckt sich über einen  Radius von 15 km um die Fundstelle eines mit ASP infizierten  Wildschweines.
Befindet sich die Betriebsstelle in der Nähe des ASP-Fundes besteht  somit die Gefahr, dass ein großer Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen  eines Betriebes vom Bewirtschaftungs-/Ernteverbot betroffen wird und erhebliche  finanzielle Verluste drohen können. Da glücklicherweise noch keine praktischen  Erfahrungen über das tatsächliche Ausmaß der behördlichen Maßnahmen vorliegen,  können wir bisher natürlich noch nicht einschätzen, wie wichtig der Abschluss  einer entsprechenden Ernteverbotsversicherung ist.
Wir  bieten gegenwärtig zwei Versicherungslösungen für den Betriebszweig Acker- und  Futterbau zur Absicherung dieser finanziellen Verluste an.

Die  deutlichsten Unterschiede bestehen in der Art der  Entschädigungsleistung.

Entgegen einer pauschalen Entschädigung nach Tagessätzen wird bei  anderen Anbietern der tatsächlich entstehende Deckungsbeitragsverlust im  Gutachterverfahren ermittelt.
Beiden Versicherungen gemeinsam ist, dass Schadenfälle erst dann  versichert sind, wenn zwischen Versicherungsbeginn und Eintritt des  Schadenfalles 1 Monat vergangen ist.
Beide  Versicherungsformen haben Ihre Vor- und Nachteile, die wir Ihnen gerne erläutern  wollen.

Auch wenn Sie für Ihren  Nutztierbestand noch keine Versicherungsvorsorge für den Fall von ASP oder einer  sonstigen Tierseuche getroffen haben, sollten wir uns unbedingt über die  Versicherungsmöglichkeiten unterhalten und besprechen, ob eine  Versicherungslösung sinnvoll für Sie ist. Behördliche Maßnahmen wie Sperre oder  Keulung in Verbindung mit Sperre und Aufstallungsverbot können zu schmerzhaften  finanziellen Verlusten führen.

Auch hier bieten wir unterschiedliche  Versicherungslösungen an, die sich hinsichtlich des Umganges der versicherten  Gefahren und auch der Art der Entschädigung (Pauschalentschädigung bzw.  Schadenermittlung im Gutachterverfahren) unterscheiden.

Auch gilt eine Wartezeit. Schadenfälle sind erst dann versichert,  wenn zwischen Versicherungsbeginn und Eintritt des Schadenfalles 3 Monate  vergangen sind.

Gegenüberstellung Ernteverbotsversicherung ASP
Münchener und Magdeburger
Agrar Versicherung AG
VTV/R+V Versicherung
Entschädigung:

  • Entschädigung pauschal  nach Tagessätzen
    (1/365 der versicherten Summe pro  Tag,  max. 12 Wochen = 84 Tagessätze)
    Selbstbeteiligung in  Höhe von 7 Tagessätzen
  • (max. 84 Tagessätze - 7 Tagessätze  SB = 77 Tagessätze Maximalentschädigung)
    kein Abzug von staatl. Entschädigungen
  • Maximalentschädigung bereits bei Antragstellung kalkulierbar
  • Schadenabwicklung erfordert geringeren Aufwand

Versicherungsprämie:

je 1.000,- EUR/Versicherungssumme = 2,38 EUR
Entschädigung:

  • Schadenermittlung im Gutachterverfahren
  • dabei  unterschiedliche Schadenermittlungs Zeiträume/Haftzeiten
  • (12, 18  oder 24 Monate) versicherbar
  • Maximalentschädigung auf Höhe Gesamtversicherungssumme begrenzt
  • ohne  Selbstbeteiligung und mit  20% Selbstbeteiligung vom Schaden versicherbar
  • Abzug  staatlicher Entschädigungen von Versicherungsleistungen erfolgt
  
= 1,79 EUR  bis 3,57 EUR
Versicherungsprämie:
je 1.000,-  EUR/Versicherungssumme je nach Haftzeit, und Selbstbeteiligung  

Laufzeitrabatt = 10% und Bündelrabatte bis zu 15% zusätzlich möglich
Lassen Sie sich dazu ausführlich von uns beraten.

Für die  Angebotsberechnung benötigen wir den für die Ernte 2020 gültigen Anbau (zutreffende Gesamtanbaufläche in Hektar je Fruchtart, auch Futterbau und  erwarteter realistischer  Erntewert in EUR je Hektar)."

Bei Fragen zum Thema stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter der RBV Kurhessen Assekuranzmakler GmbH unter der Telefonnummer 0 56  81 / 77 06 - 52 gern zur Verfügung.
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