Satzung
Über uns
Satzung des Regionalbauernverbandes Kurhessen
I. Name und Ziel
§ 1
Die landwirtschaftliche Bevölkerung der Region Fritzlar-Homberg, Hofgeismar, Melsungen, Ziegenhain und Umgebung schließt sich nach Maßgabe dieser Satzung zum
Regionalbauernverband Kurhessen
zusammen.
§ 2
Der Verband hat seinen Sitz in Homberg und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 3
Aufgaben des Regionalbauernverbandes sind die Wahrung und die Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen des Landvolkes, einschließlich der Landfrauen und der Landjugend. Die Betreuung und Beratung der Mitglieder in allen Belangen der Landwirtschaft, insbesondere auch in Rechts-, Verwaltungs-, Sozial-, Versicherungs- und Steuerangelegenheiten sowie die Vertretung gegenüber allen Behörden sowie Vertretung der Interessen des ländlichen Raumes.
Der Regionalbauernverband ist keiner politischen Partei verpflichtet.
II Mitgliedschaft
§ 4
Mitglied des Regionalbauernverbandes Kurhessen können alle Angehörigen und Förderer des landwirtschaftlichen Berufstandes werden, die
- die Satzung des Regionalbauernverbandes anerkennen
- sich zur Zahlung des Verbandsbeitrages verpflichten
- im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und nach dem Gesetz fähig sind, die Mitgliedschaft des Vereines zu erwerben.
Als Angehörige des landwirtschaftlichen Berufstandes zählen alle diejenigen, die einen landwirtschaftlichen Beruf ausüben sowie deren Familienangehörige, sofern sie im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb leben. Zur Landwirtschaft gehören alle Zweige der Bodenbewirtschaftung, also auch der Gartenbau, Weinbau, Forstwirtschaft und Fischerei. Die Mitgliedschaft umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen.
§ 5
Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung bei der Kreisgeschäftsstelle.
Der Vorstand des Regionalbauernverbandes kann den Erwerb der Mitgliedschaft ablehnen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft wird beendet:
- durch Kündigung
- durch Ausschluss
- durch Tod
§ 6
Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Sie ist nur wirksam, wenn sie rechtzeitig schriftlich bei der Kreisgeschäftsstelle eingegangen ist.
Gegen Mitglieder, die
- sich eines ehrenrührigen Verhaltens oder eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das geeignet ist, das Ansehen der Organisation zu schädigen,
- gröblich gegen die Satzung verstoßen,
- trotz wiederholter Mahnung ihre Beiträge nicht bezahlen,
- Beschlüsse der Organe des Regionalbauernverbandes gröblich verletzen oder nicht einhalten,
können durch den Beschluss des Vorstandes folgende Maßnahmen ergriffen werden:
- Erteilung eines Verweises
- Aberkennung der Ehrenämter, die sie im Regionalbauernverband bekleiden.
- Ausschluss.
Der Beschluss des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das von ihm betroffene Mitglied binnen 14 Tagen nach Zugehen des Beschlusses Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
§ 7
Im Falle des Todes sowie des Ausschlusses endet die Beitragspflicht mit dem Schluss des Kalenderjahres.
Im Falle der Kündigung endet sie mit der Mitgliedschaft gemäß § 6. Die ausscheidenden Mitglieder haben auf das Vermögen des Regionalbauernverbandes keinen Anspruch.
Pflichten und Rechte der Mitglieder
§ 8
Die Mitglieder sind verpflichtet das Wohl des Regionalbauernverbandes und seiner Einrichtungen nach besten Kräften zu fördern, die satzungsgemäßen Beiträge und Gebühren zu leisten. Sie sind berechtigt alle Einrichtungen des Regionalbauernverbandes in Anspruch zu nehmen.
Aufbau des Regionalbauernverbandes
§ 9
Die Mitglieder, die in einer politischen Gemeinde bzw. einem Ortsteil ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt haben, können einen Ortsbauernverband zur Unterstützung der örtlichen Aufgaben des Regionalbauernverbandes bilden. In jedem Ortsteil soll ein Mitglied als Ansprechpartner für den Regionalbauernverband benannt werden.
§ 10
Die Organe des Regionalbauernverbandes sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 11
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Regionalbauernverbandes, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen, schriftlich einberufen und geleitet. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
§ 12
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl des Vorstandes des Regionalbauernverbandes
- die Genehmigung des Haushaltsplanes und Abnahme der Jahresrechnung
- die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Beschlussfassung über die Mitgliedschaft im Hessischen Bauernverband bzw. anderen Verbänden und Organisationen.
- Satzungsänderungen
§ 13
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, ferner muss sie einberufen werden, sofern das Vereinsinteresse dies erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 5% der Mitglieder unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragt wird. Der Antrag ist dem Vorsitzenden des Regionalbauernverbandes einzureichen, die Versammlung hat unter Einhaltung der Ladungsfrist binnen 6 Wochen stattzufinden.
§ 14
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über jede Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geschrieben werden, welches vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer unterschrieben wird.
§ 15
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung können durch Handaufheben oder geheim erfolgen. Es gilt die einfache Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Antrag auf geheime Abstimmung aus der Versammlung ist diesem stattzugeben.
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
§ 16
In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand den Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten. Die Kassenführung ist von einer von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kommission von mindestens drei Mitgliedern zu prüfen. Die Wahl erfolgt jeweils für drei Jahre. Der dienstälteste Kassenprüfer scheidet aus und die Mitgliederversammlung wählt für diesen einen neuen Kassenprüfer.
§ 17
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Dieselben müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie sieben Tage vor dem Tagungszeitpunkt schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sind.
§ 18
Dem Vorstand des Regionalbauernverbandes gehören der Vorsitzende, vier Stellvertreter und bis zu 12 weitere Mitglieder an. Von den stellvertretenden Vorsitzenden sollen zwei aus dem ehemaligen Gebiet des Kreisbauernverbandes Schwalm-Eder e. V. und jeweils ein Stellvertreter aus den Gebieten der Kreisbauernverbände Ziegenhain e. V. und Hofgeismar e. V. kommen. Die übrigen Vorstandsmitglieder sollen sich im Verhältnis 2 : 1 : 1 aus den Gebieten der Kreisbauernverbände Schwalm-Eder e. V., Ziegenhain e. V. und Hofgeismar e. V. zusammensetzen.
Damit eine ausreichende Vertretung und Präsenz der Vorstandsmitglieder in den ehemaligen Verbandsgebieten erhalten bleibt, wird für jedes Vorstandsmitglied ein stellvertretendes Vorstandsmitglied gewählt, welches im Verhinderungsfall das Vorstandsmitglied bei Vorstandssitzungen vertritt.
Die stellvertretenden Vorstandsmitglieder sind nach außen nicht vertretungsberechtigt.
Alle Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder aus dem jeweiligen Gebieten der bisherigen Kreisbauernverbände Schwalm-Eder e. V., Ziegenhain e. V. und Hofgeismar e. V. bilden einen regionalen Beirat für das bisherigen Verbandsgebiet. Die regionalen Beiräte haben die Aufgabe, regionsspezifische Fragen an den Vorstand heranzutragen und den Bauernverband in der Region zu vertreten.
Die Geschäftsführer sowie die Leiter der Steuerabteilung und die Geschäftsführer der dem Regionalbauernverband angeschlossenen Geschäftsbetriebe, an denen der Regionalbauernverband beteiligt ist, gehören dem Vorstand ohne Stimmrecht an.
Die Landfrauenorganisation und die Landjugendorganisationen des Verbandsgebietes können jeweils einen Vertreter der Landfrauen und einen Vertreter der Landjugend in den Vorstand entsenden. Beide nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
Für die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder des Regionalbauernverbandes Kurhessen kann ein Entgelt gezahlt werden.
§ 19
Der Vorsitzende und seine vier Stellvertreter sind nach außen allein vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Darüber hinaus können zwei Vorstandsmitglieder aus den bis zu zwölf weiteren Vorstandsmitgliedern gemeinsam den Bauernverband nach außen vertreten.
Alle Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist anzustreben, dass im Vorstand alle Regionen angemessen vertreten sind.
Jährlich scheidet ein Drittel der Vorstandsmitglieder aus.
Bei der ersten Wahl werden die Vorstandsmitglieder festgelegt, die bereits nach einem oder zwei Jahren ausscheiden.
Wählbar sind Mitglieder nur, so lange sie das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben. Vorstandsmitglieder scheiden auf der dem 65. Geburtstag folgenden Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 20
Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehört insbesondere:
- die Anstellung und Abberufung des Kreisgeschäftsführers und der sonstigen Bediensteten
- die Aufsicht über die Geschäftsführung
- die Einrichtung und Beaufsichtigung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
- die Aufstellung eines Entwurfes über den Haushalt und Berichterstattung an die Mitgliederversammlung
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung, deren Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung
- alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
§ 21
Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter berufen nach Bedarf die Vorstandssitzung ein. Es sollte pro Vierteljahr mind. eine Vorstandssitzung stattfinden. Die Einladung soll unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Tagen schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand binnen zwei Wochen erneut einzuberufen. Er ist dann auf jeden Fall beschlussfähig, wenn die Tagesordnung dieselbe geblieben ist.
Die Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied zu leiten. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit.
Über die in der Sitzung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollant zu unterschreiben ist.
§ 22
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist vom Hessischen Bauernverband oder einem vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen, das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 23
Der Geschäftsführer kann zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellt werden und nimmt in dieser Eigenschaft die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Regionalbauernverbandes Kurhessen wahr.
Der Regionalbauernverband Kurhessen unterhält eine Geschäftsstelle in Homberg. Die weitere Unterhaltung von Geschäftsstellen wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 24
Der Regionalbauernverband kann aufgelöst werden, wenn dies eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschließt. Für diesen Beschluss müssen mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sein.
§ 25
Im Falle eines Zusammenschlusses mit anderen Kreisbauernverbänden geht das Vermögen, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, in den zu bildenden größeren Verband über. Nach Auflösung des Regionalbauernverbandes wird über die Verwendung des vorhandenen Vermögens in einer Mitgliederversammlung ein Beschluss gefasst.
Diese Satzung wurde am 18.03.2014 beschlossen, sie tritt anstelle der bisherigen gültigen Satzung sowie sämtlicher Änderungen.