
Nach Aussage der zuständigen Antragsstellen wird die Abgabe des Gemeinsamen Antrages ab dem Jahr 2021 ausschließlich über ein Online-Verfahren möglich sein. Genaue Details zu dem angesetzten Online-Verfahren sind derzeit noch nicht veröffentlicht. Allerdings wird in jedem Fall für den persönlichen Zugang eine Emailadresse zwangsläufig erforderlich sein. In Vorbereitung des neuen Verfahrens informieren die zuständigen Kreisverwaltungen derzeit insbesondere diejenigen Antragssteller, welche bis dato keine Emailadresse bei den Kontaktdaten zum GA angegeben hatten, bei der kommenden Antragsabgabe 2020 die Email Adressen zu kontrollieren und ggf. wenn noch nicht vorhanden, sich frühzeitig einen Emailaccount einzurichten.
In Vorbereitung der Antragsphase "GA 2017" weisen wir darauf hin, dass eine Erweiterung der "GA-CD-Daten" um weitere Gemarkungskulissen beim Versand der CD-Daten nur dann berücksichtigt werden kann, wenn dem zuständigen Fachbereich Landwirtschaft die Erweiterung bis zum 06.01.2017 schriftlich angezeigt wird. Im Genaueren ergeben sich folgende Varianten:
Zwischenfruchtanbau (ÖVF) seit dem 16.07 möglich
Achtung: Änderungen der Feldschläge rechtzeitig der Behörde anzeigen
Die Aussaat von Zwischenfrüchten, die im Rahmen des GA 2016 als ÖVF erklärt wurden, ist in dem Zeitfenster vom 16.07. bis 01.10.2016 vorzunehmen. Nach Ernte der Vorkultur dürfen hierzu weder chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, mineralische Stickstoffdüngemittel noch Klärschlamm eingesetzt werden. Die Ausbringung von organischen Wirtschaftsdüngern ist hingegen zulässig. Als Saatgut ist eine Kulturartenmischung mit mindestens zwei Arten zu verwenden (s. Anhang). Dabei darf keine der Arten einen höheren Anteil als 60 % der Samen in der Mischung haben.
Achtung: Änderungen der Feldschläge rechtzeitig der Behörde anzeigen
Die Aussaat von Zwischenfrüchten, die im Rahmen des GA 2016 als ÖVF erklärt wurden, ist in dem Zeitfenster vom 16.07. bis 01.10.2016 vorzunehmen. Nach Ernte der Vorkultur dürfen hierzu weder chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, mineralische Stickstoffdüngemittel noch Klärschlamm eingesetzt werden. Die Ausbringung von organischen Wirtschaftsdüngern ist hingegen zulässig. Als Saatgut ist eine Kulturartenmischung mit mindestens zwei Arten zu verwenden (s. Anhang). Dabei darf keine der Arten einen höheren Anteil als 60 % der Samen in der Mischung haben.