Bis spätestens 30. April müssen alle Antibiotikabehandlungen in der QS-Antibiotika-Datenbank vorliegen (s. HBV-Info Schwein Nr. 16). Schweine haltende Betriebe verlieren andernfalls die Lieferberechtigung für das QS-System, wenn am 1. Mai 2017 kein Therapieindex in der QS-Antibiotika-Datenbank berechnet werden kann. Auch fehlende Stammdaten führen zur Sperre bei QS.
Eröffnung der Landwirtschaftlichen Woche im Zeichen des Kastenstandurteils
(HBV) Die gestrige Eröffnungsveranstaltung der Landwirtschaftlichen Woche Nordhessen in Baunatal stand ganz im Zeichen von Protesten hessischer Sauenhalter, die Hessens Landwirtschaftsministerin Priska Hinz auf Plakaten und Transparenten verdeutlichten, dass der Erlass des Ministeriums zum sogenannten Kastenstandurteil des OVG Magdeburg völlig unzureichend ist und den Betrieben keine ausreichende Rechtssicherheit bietet. Als betroffener Sauenhalter überreichte Norbert Klapp stellvertretend für seine Berufskollegen der Ministerin ein Positionspapier, worin angemessene Übergangsfristen für notwendige bauliche Änderungen, klare rechtliche Vorgaben hinsichtlich der Kastenstände im Deckzentrum angelehnt an das „dänische Modell“ sowie bundesweit, besser europaweit, einheitliche Regelungen gefordert werden.
(HBV) Die gestrige Eröffnungsveranstaltung der Landwirtschaftlichen Woche Nordhessen in Baunatal stand ganz im Zeichen von Protesten hessischer Sauenhalter, die Hessens Landwirtschaftsministerin Priska Hinz auf Plakaten und Transparenten verdeutlichten, dass der Erlass des Ministeriums zum sogenannten Kastenstandurteil des OVG Magdeburg völlig unzureichend ist und den Betrieben keine ausreichende Rechtssicherheit bietet. Als betroffener Sauenhalter überreichte Norbert Klapp stellvertretend für seine Berufskollegen der Ministerin ein Positionspapier, worin angemessene Übergangsfristen für notwendige bauliche Änderungen, klare rechtliche Vorgaben hinsichtlich der Kastenstände im Deckzentrum angelehnt an das „dänische Modell“ sowie bundesweit, besser europaweit, einheitliche Regelungen gefordert werden.
Auszahlungsantragfrist endet am 14.02.2017
Diejenigen Milchviehbetriebe, welche an der 1. Antragsphase (Antragsfrist 21. Sep. 2016) im Rahmen der Milchverringerungsbeihilfe teilgenommen haben, erhalten in der hiesigen Woche (KW 51) von der WI-Bank einen dementsprechenden Auszahlungsantrag durch den die tatsächliche Mengenreduzierung schließlich nachgewiesen wird.
Die Anträge können ab dem 02.01.2017 eingereicht werden und müssen spätestens bis zum 14.02.2017 (Ausschlussfrist) gegenüber den zuständigen Stellen bei den jeweiligen Kreisverwaltungen vorliegen. Als Nachweis sind die Kopien der Milchgeldabrechnungen der Monate Okt. bis Dez. 2016 oder andere Bestätigungen des jeweiligen Erstaufkäufers der Rohmilch beizulegen.
Diejenigen Milchviehbetriebe, welche an der 1. Antragsphase (Antragsfrist 21. Sep. 2016) im Rahmen der Milchverringerungsbeihilfe teilgenommen haben, erhalten in der hiesigen Woche (KW 51) von der WI-Bank einen dementsprechenden Auszahlungsantrag durch den die tatsächliche Mengenreduzierung schließlich nachgewiesen wird.
Die Anträge können ab dem 02.01.2017 eingereicht werden und müssen spätestens bis zum 14.02.2017 (Ausschlussfrist) gegenüber den zuständigen Stellen bei den jeweiligen Kreisverwaltungen vorliegen. Als Nachweis sind die Kopien der Milchgeldabrechnungen der Monate Okt. bis Dez. 2016 oder andere Bestätigungen des jeweiligen Erstaufkäufers der Rohmilch beizulegen.
Vorbehaltlich des Beschlusses des Bundesrates vom 16.12.2016 können Milcherzeuger, die im Beibehaltungszeitraum (1. Februar bis 30. April 2017) an Erstankäufer, d.h. eine Molkerei, Erzeugerorganisation oder Rohmilchhändler, gelieferte Kuhmilchmenge im Vergleich zum Bezugszeitraum (1. Februar bis 30. April 2016) angelieferte Menge nicht steigern, eine Beihilfe erhalten. Die Beihilfe beträgt mindestens 0,36 Cent (beziehungsweise 0,0036 Euro) pro Kilogramm angelieferte Milch bezogen auf die Gesamtanlieferungsmenge im Zeitraum 01. Dezember 2015 bis 30. November 2016 (= beihilfefähige Menge).
Mit dem Antrag auf Zulassung zum Beibehaltungsverfahren haben die Milcherzeuger die Möglichkeit, einen Vorschuss in Höhe von 0,18 Cent (beziehungsweise 0,0018 Euro) pro Kilogramm der beihilfefähigen Menge zu beantragen. Der Vorschuss wird mit der abschließenden Auszahlung der Beihilfe verrechnet.
Mit dem Antrag auf Zulassung zum Beibehaltungsverfahren haben die Milcherzeuger die Möglichkeit, einen Vorschuss in Höhe von 0,18 Cent (beziehungsweise 0,0018 Euro) pro Kilogramm der beihilfefähigen Menge zu beantragen. Der Vorschuss wird mit der abschließenden Auszahlung der Beihilfe verrechnet.
Das Interesse an Milchautomaten wächst nicht nur bei Landwirten, auch bei Verbrauchern sind sie beliebt, weil man dort bequem und oftmals rund um die Uhr Milch holen kann.
Auf der Homepage der Landesvereinigung Milch ist ab sofort eine Übersicht der hessischen Milchautomaten-Standorte zu finden: www.milchhessen.de/milchautomaten_hessen
Auf der Homepage der Landesvereinigung Milch ist ab sofort eine Übersicht der hessischen Milchautomaten-Standorte zu finden: www.milchhessen.de/milchautomaten_hessen