Zwischenfruchtanbau vor Stoppelweizen
Wir möchten Sie auf eine gemeinsame Veranstaltung von
GKB Gesellschaft für konservierende Bodenbearbeitung Hessen,
Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,
Kuratorium für das landwirtschaftliche und gartenbauliche Beratungswesen und
Arbeitskreis Ackerbau
hinweisen.
15.10.2019 09:30 bis 15:00
Beginn im DGH Besse, Friedhofstraße 15, 34295 Edermünde-Besse,
ab 12:45 Uhr Fläche Betrieb K. Freudenstein, Metze, An der Landstraße L 3218
Zwischenfruchtanbau vor Stoppelweizen
- Potenziale, Restriktionen, Aussaattechni
Wir möchten Sie auf eine gemeinsame Veranstaltung von
GKB Gesellschaft für konservierende Bodenbearbeitung Hessen,
Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,
Kuratorium für das landwirtschaftliche und gartenbauliche Beratungswesen und
Arbeitskreis Ackerbau
hinweisen.
15.10.2019 09:30 bis 15:00
Beginn im DGH Besse, Friedhofstraße 15, 34295 Edermünde-Besse,
ab 12:45 Uhr Fläche Betrieb K. Freudenstein, Metze, An der Landstraße L 3218
Zwischenfruchtanbau vor Stoppelweizen
- Potenziale, Restriktionen, Aussaattechni
Zwischenfruchtanbau (ÖVF) seit dem 16.07 möglich
Achtung: Änderungen der Feldschläge rechtzeitig der Behörde anzeigen
Die Aussaat von Zwischenfrüchten, die im Rahmen des GA 2016 als ÖVF erklärt wurden, ist in dem Zeitfenster vom 16.07. bis 01.10.2016 vorzunehmen. Nach Ernte der Vorkultur dürfen hierzu weder chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, mineralische Stickstoffdüngemittel noch Klärschlamm eingesetzt werden. Die Ausbringung von organischen Wirtschaftsdüngern ist hingegen zulässig. Als Saatgut ist eine Kulturartenmischung mit mindestens zwei Arten zu verwenden (s. Anhang). Dabei darf keine der Arten einen höheren Anteil als 60 % der Samen in der Mischung haben.
Achtung: Änderungen der Feldschläge rechtzeitig der Behörde anzeigen
Die Aussaat von Zwischenfrüchten, die im Rahmen des GA 2016 als ÖVF erklärt wurden, ist in dem Zeitfenster vom 16.07. bis 01.10.2016 vorzunehmen. Nach Ernte der Vorkultur dürfen hierzu weder chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, mineralische Stickstoffdüngemittel noch Klärschlamm eingesetzt werden. Die Ausbringung von organischen Wirtschaftsdüngern ist hingegen zulässig. Als Saatgut ist eine Kulturartenmischung mit mindestens zwei Arten zu verwenden (s. Anhang). Dabei darf keine der Arten einen höheren Anteil als 60 % der Samen in der Mischung haben.