Zwischenfruchtanbau (ÖVF) seit dem 16.07 möglich
Achtung: Änderungen der Feldschläge rechtzeitig der Behörde anzeigen
Die Aussaat von Zwischenfrüchten, die im Rahmen des GA 2016 als ÖVF erklärt wurden, ist in dem Zeitfenster vom 16.07. bis 01.10.2016 vorzunehmen. Nach Ernte der Vorkultur dürfen hierzu weder chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, mineralische Stickstoffdüngemittel noch Klärschlamm eingesetzt werden. Die Ausbringung von organischen Wirtschaftsdüngern ist hingegen zulässig. Als Saatgut ist eine Kulturartenmischung mit mindestens zwei Arten zu verwenden (s. Anhang). Dabei darf keine der Arten einen höheren Anteil als 60 % der Samen in der Mischung haben.
Achtung: Änderungen der Feldschläge rechtzeitig der Behörde anzeigen
Die Aussaat von Zwischenfrüchten, die im Rahmen des GA 2016 als ÖVF erklärt wurden, ist in dem Zeitfenster vom 16.07. bis 01.10.2016 vorzunehmen. Nach Ernte der Vorkultur dürfen hierzu weder chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, mineralische Stickstoffdüngemittel noch Klärschlamm eingesetzt werden. Die Ausbringung von organischen Wirtschaftsdüngern ist hingegen zulässig. Als Saatgut ist eine Kulturartenmischung mit mindestens zwei Arten zu verwenden (s. Anhang). Dabei darf keine der Arten einen höheren Anteil als 60 % der Samen in der Mischung haben.
Agrardieselanträge – Online Anträge werden vorgezogen
Die Generalzolldirektorin hat sich mit den fünf für die Agrardieselvergütung zuständigen Hauptzollämtern mitten im laufenden Erstattungsjahr darauf verständigt, dass Online-Anträge zukünftig vorgezogen werden, um das Erstattungsverfahren insgesamt zu beschleunigen.
Die Generalzolldirektorin hat sich mit den fünf für die Agrardieselvergütung zuständigen Hauptzollämtern mitten im laufenden Erstattungsjahr darauf verständigt, dass Online-Anträge zukünftig vorgezogen werden, um das Erstattungsverfahren insgesamt zu beschleunigen.
Gesetzliche Anforderungen über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern beachten
Vor dem Hintergrund von vermehrten Kontrollen durch die zuständige Behörde, dem Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Landwirtschaft und Fischerei, verweisen wir nachfolgend auf die Inhalte und Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern (WDüngV, kurz Verbringungsverordnung):
Seit dem 01.09.2010 regelt die WDüngV das Inverkehrbringen, Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdüngern und Stoffen, die Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie das Befördern im Ausland. Neben weiteren Ausnahmetatbeständen fallen sämtliche Betriebe, welche pro Jahr mehr als 200 Tonnen Frischmasse an Wirtschaftsdüngern abgeben, befördern oder übernehmen, unter die Pflichten der Verbringungsverordnung.
Vor dem Hintergrund von vermehrten Kontrollen durch die zuständige Behörde, dem Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Landwirtschaft und Fischerei, verweisen wir nachfolgend auf die Inhalte und Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern (WDüngV, kurz Verbringungsverordnung):
Seit dem 01.09.2010 regelt die WDüngV das Inverkehrbringen, Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdüngern und Stoffen, die Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie das Befördern im Ausland. Neben weiteren Ausnahmetatbeständen fallen sämtliche Betriebe, welche pro Jahr mehr als 200 Tonnen Frischmasse an Wirtschaftsdüngern abgeben, befördern oder übernehmen, unter die Pflichten der Verbringungsverordnung.