Neue Düngeverordnung (DüV) verbietet die Düngung auf gefrorenem Boden
Erste Düngemaßnahmen verschieben sich um Wochen!
Die novellierte Düngeverordnung vom 1. Mai 2020 hat auch bei der Ausbringung von N- und P-haltigen Düngemitteln starke Konsequenzen. Es gilt ein absolutes Ausbringungsverbot von Dünger mit wesentlichen N- und P-Gehalten auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden. Bisherige Nachtfröste, die eine bodenschonende Düngung im Februar und März ermöglichten sind demnach nicht mehr erlaubt(!) Insbesondere auf schweren Böden ist aufgrund des Bodenschutzes nun eine zeitige Düngung der pflanzenbaulich erforderlichen Stickstoffmengen zu Vegetationsbeginn nicht mehr möglich.
Erste Düngemaßnahmen verschieben sich um Wochen!
Die novellierte Düngeverordnung vom 1. Mai 2020 hat auch bei der Ausbringung von N- und P-haltigen Düngemitteln starke Konsequenzen. Es gilt ein absolutes Ausbringungsverbot von Dünger mit wesentlichen N- und P-Gehalten auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden. Bisherige Nachtfröste, die eine bodenschonende Düngung im Februar und März ermöglichten sind demnach nicht mehr erlaubt(!) Insbesondere auf schweren Böden ist aufgrund des Bodenschutzes nun eine zeitige Düngung der pflanzenbaulich erforderlichen Stickstoffmengen zu Vegetationsbeginn nicht mehr möglich.