Coronavirus-Impfverordnung
Priorisierte Impfung in der Landwirtschaft Tätiger
In einigen Bundesländern - darunter auch Hessen - können nun bereits Personen mit einer erhöhten Priorität (Gruppe 3) einen Impftermin erhalten. Das gilt in Hessen beispielsweise für Menschen, die mindestens 60 Jahre alt sind, und den Impfstoff Vaxzevria von AstraZeneca akzeptieren. Daneben können auch in der Landwirtschaft Tätige zu dieser dritten Priorisierungsgruppe zählen:
Priorisierte Impfung in der Landwirtschaft Tätiger
In einigen Bundesländern - darunter auch Hessen - können nun bereits Personen mit einer erhöhten Priorität (Gruppe 3) einen Impftermin erhalten. Das gilt in Hessen beispielsweise für Menschen, die mindestens 60 Jahre alt sind, und den Impfstoff Vaxzevria von AstraZeneca akzeptieren. Daneben können auch in der Landwirtschaft Tätige zu dieser dritten Priorisierungsgruppe zählen:
Coronatest-Angebotspflicht für Arbeitgeber
Das Bundeskabinett hat vergangene Woche die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Mit dieser Verordnung wird zum einen deren Geltungsdauer für die Dauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, längstens bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Zum anderen wird eine Pflicht des Arbeitgebers eingeführt, allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einmal in der Woche einen Coronatest (PCR-Tests oder Anitgen-Schnelltests zur professionellen oder zur Selbstanwendung, sog. Selbsttests) anzubieten.
Das Bundeskabinett hat vergangene Woche die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Mit dieser Verordnung wird zum einen deren Geltungsdauer für die Dauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, längstens bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Zum anderen wird eine Pflicht des Arbeitgebers eingeführt, allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einmal in der Woche einen Coronatest (PCR-Tests oder Anitgen-Schnelltests zur professionellen oder zur Selbstanwendung, sog. Selbsttests) anzubieten.
Corona-Überbrückungshilfe III
Jetzt auch für landwirtschaftliche Betriebe möglich
Am 10. Februar hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Antragsstellung für die nächste Corona-Überbrückungshilfe freigeschaltet.
Antrags- und förderberechtig sind alle Unternehmen und Soloselbständige, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mind. 30 % im
Vergleich zum entsprechenden Referenzmonat in 2019 nachweisen können. Anträge können für die Monate November 2020 bis Juni 2021 bis
zum 31.08.2021 gestellt werden.
Jetzt auch für landwirtschaftliche Betriebe möglich
Am 10. Februar hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Antragsstellung für die nächste Corona-Überbrückungshilfe freigeschaltet.
Antrags- und förderberechtig sind alle Unternehmen und Soloselbständige, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mind. 30 % im
Vergleich zum entsprechenden Referenzmonat in 2019 nachweisen können. Anträge können für die Monate November 2020 bis Juni 2021 bis
zum 31.08.2021 gestellt werden.
Laut dem Auslegungshinweis zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie vom 16. Dezember 2020 ist es ausschließlich Handwerksbetrieben gestattet, Baumärkte trotz bundesweitem Lockdown zu betreten.
Einige Baumärkte im Schwalm-Eder-Kreis sehen hier selbst die Notwendigkeit und öffnen ihre Türen auch für landwirtschaftliche Betriebe. Dennoch kam es vor allem in den Regionen Homberg, Melsungen und Spangenberg immer wieder zu Problemen, vorrangig in Herkules-Baumärkten.
Der RBV Kurhessen hat sich daraufhin mit dem HMUKLV in Verbindung gesetzt, um auch Landwirtinnen und Landwirte in den Auslegungshinweis aufzunehmen. Leider konnte hier trotz erheblicher Bemühungen, auch in Richtung der Hessischen Staatskanzlei, keine zufriedenstellende Änderung herbeigeführt werden.
Einige Baumärkte im Schwalm-Eder-Kreis sehen hier selbst die Notwendigkeit und öffnen ihre Türen auch für landwirtschaftliche Betriebe. Dennoch kam es vor allem in den Regionen Homberg, Melsungen und Spangenberg immer wieder zu Problemen, vorrangig in Herkules-Baumärkten.
Der RBV Kurhessen hat sich daraufhin mit dem HMUKLV in Verbindung gesetzt, um auch Landwirtinnen und Landwirte in den Auslegungshinweis aufzunehmen. Leider konnte hier trotz erheblicher Bemühungen, auch in Richtung der Hessischen Staatskanzlei, keine zufriedenstellende Änderung herbeigeführt werden.